Finanzielle Hilfen für Sportvereine in der Corona-Krise

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Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)

Geholfen werden soll Sportvereinen, denen durch die Coronakrise aktuell eine Zahlungsunfähigkeit droht. Anträge können ausschließlich online ab dem 15.04.2020 bis zum 15.05.2020 im Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsbnrw.de/startseite gestellt werden. Hinweise zum Verfahren werden ab dem 09.04.2020 auf der Website des Landessportbundes NRW www.lsb.nrw veröffentlicht. Vereine müssen dabei detaillierte Angaben zu ihrer Einnahme- und Ausgabesituation machen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 60 Prozent des nachgewiesenen Fehlbedarfs. Die Höchstförderung beträgt 50.000,- Euro.

Erhöhte Übungsleiterförderung (3 Millionen Euro)

Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 MillionenEuro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/ November) auf den Sommer wird angestrebt. Anträge sind online über das Förderporttal des Landessportbundes NRW unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite möglich.

Soforthilfeprogramm des Bundes

Das am 27. März 2020 auf der Website des MWIDE https://www.wirtschaft.nrw/nrwsoforthilfe-2020 gestartete Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbständige steht auch Sportvereinen grundsätzlich offen, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Auch selbständige Übungsleiter*innen/Trainer*innen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge stellen. Genaueres ergibt sich aus den auf der Website des MWIDE veröffentlichten Informationen. Antragstellungen sind ausschließlich online möglich und können bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Die Pauschalzuschüsse betragen 9.000,- bis 25.000,- Euro.

Kurzarbeitergeld

Wird Kurzarbeitergeld für eine*n Arbeitnehmer* in angemeldet, die*der eine stellengebundene Förderung erhält (z. B. Fachkraft Integration/ Ganztag oder Trainer Leistungssport), so verfällt der Anspruch auf Förderung für den Zeitraum des bezogenen Kurzarbeitergeldes. Aufstockungsbeträge der Arbeitgeber gelten aber aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Krise als zuwendungsfähige Ausgaben und können somit im Verwendungsnachweis berücksichtigt werden. Dabei gelten Höchstgrenzen, die sich an den Regelungen des Tarifvertrags der kommunalen Arbeitgeber (TVöD VKA) orientieren.

Weitere Informationen

Ausnahmegenehmigungen für den Sportbetrieb

Die Coronaschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich  unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz: „Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des DOSB beschränkt.

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff