Änderungsverordnung zur CoronaSchVO: Klarstellungen zur Gleichbehandlung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben
Hier geht es v.a. um den § 15 und die redaktionellen Klarstellungen hinsichtlich der vollständigen Gleichbehandlung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben.
Die neueste Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem 21. Mai 2020 gültigen Fassung findet sich in Anlage 1. Die Verordnung tritt am 5. Juni 2020 außer Kraft.
Die daraus abgeleitete neueste Fassung der Positiv- bzw. Negativliste des Ordnungsamtes Dortmund findet sich in Anlage 2.
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur in der der ab dem 20. Mai 2020 gültigen Fassung findet sich in Anlage 3.
Hier geht es um die Regelungen für:
- Schulische Gemeinschaftseinrichtungen,
- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen,
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,
- Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
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Erstellt am
Donnerstag, 21. Mai 2020 - 13:01
Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff