Updates CoronaSchVO und Updates Ausführungsbestimmungen für Hotels und Gastronomie u.a.

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Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat weitere Änderungen der CoronaSchVO vorgenommen (Anlage 1 und 2). Es hat darüber hinaus die Anlagen um die Rahmenvorgaben für Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Freibäder erweitert. Schließlich wurden auch weitere Hinweise zu Auslegungs- und Anwendungsfragen im Hinblick auf die Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen nach § 14 CoronaSchVO gegeben (siehe Anlage 3).

Einen tabellarischen Überblick über alle Regelungen gibt eine Handreichung des Ordnungsamts (siehe Anlage 4). 

Kurzüberblick (Auszug): 

  • Die Regelungen zu touristischen Übernachtungen wurden an die seit 15.5. geltende CoronaEinrVO angepasst und Übernachtungen auch für EU-Einreisende etc. freigegeben.

  • Künftig sind unter strengen Vorgaben auch Buffets zulässig (v.a. für Hotels wichtig; hier gelten die Regelungen für den Gastronomie-Bereich auch).
     
  • Die neue Nr. II in der Anlage 2 (Beherbergungsbetriebe) wurde mit der Dehoga abgestimmt und regelt den Rahmen für Beherbergungsbetriebe. Auch hier gilt für die gemeinsame Nutzung die Personenbegrenzung aus der CoronaSchVO (Familien, zwei Hausgemeinschaften).
     
  • Bei den Bußgeldvorschriften wurde klargestellt, dass die Gastwirte für die Organisation gerade stehen müssen und die Gäste – wie im Außenbereich – dafür, dass sie sich an die Kontaktbeschränkungen halten. Gastwirte müssen also keine Familienverhältnisse vorab prüfen; bei einer Kontrolle müssen diese dagegen dann bei Zweifeln dargelegt werden.
     
  • Unmittelbar vor Theken / Tresen sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
     
  • Unzulässig bleiben bis auf Weiteres: „Bars“ (§ 10 Absatz 1 Nr.1) Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung sind: charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“), Angebot auf die Abendstunden konzentriert; Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert.
  • Wellnessbereiche etc. bleiben – wie auch solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc. - noch geschlossen.
     
  • Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden Piercingstudios jetzt den Tattoostudios gleichgestellt (bis auf weiteres noch untersagt).
     
  • Freibäder (nur der Außenbereich) können nach den Maßgaben der Anlage nach dem 19.05.2020 geöffnet werden. Dabei sieht die Anlage ausdrücklich vor , dass für jedes Freibad ein Hygienekonzept erarbeitet werden muss, weil Fragen wie die Umsetzung des Abstandsgebots nur anlagebezogen zu klären sind.  Die Konzepte sind den Gesundheitsämtern nur zur Information anzuzeigen; es bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff