Updates CoronaSchVO und Updates Ausführungsbestimmungen für Hotels und Gastronomie u.a.
Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat weitere Änderungen der CoronaSchVO vorgenommen (Anlage 1 und 2). Es hat darüber hinaus die Anlagen um die Rahmenvorgaben für Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Freibäder erweitert. Schließlich wurden auch weitere Hinweise zu Auslegungs- und Anwendungsfragen im Hinblick auf die Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen nach § 14 CoronaSchVO gegeben (siehe Anlage 3).
Einen tabellarischen Überblick über alle Regelungen gibt eine Handreichung des Ordnungsamts (siehe Anlage 4).
Kurzüberblick (Auszug):
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Die Regelungen zu touristischen Übernachtungen wurden an die seit 15.5. geltende CoronaEinrVO angepasst und Übernachtungen auch für EU-Einreisende etc. freigegeben.
- Künftig sind unter strengen Vorgaben auch Buffets zulässig (v.a. für Hotels wichtig; hier gelten die Regelungen für den Gastronomie-Bereich auch).
- Die neue Nr. II in der Anlage 2 (Beherbergungsbetriebe) wurde mit der Dehoga abgestimmt und regelt den Rahmen für Beherbergungsbetriebe. Auch hier gilt für die gemeinsame Nutzung die Personenbegrenzung aus der CoronaSchVO (Familien, zwei Hausgemeinschaften).
- Bei den Bußgeldvorschriften wurde klargestellt, dass die Gastwirte für die Organisation gerade stehen müssen und die Gäste – wie im Außenbereich – dafür, dass sie sich an die Kontaktbeschränkungen halten. Gastwirte müssen also keine Familienverhältnisse vorab prüfen; bei einer Kontrolle müssen diese dagegen dann bei Zweifeln dargelegt werden.
- Unmittelbar vor Theken / Tresen sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
- Unzulässig bleiben bis auf Weiteres: „Bars“ (§ 10 Absatz 1 Nr.1) Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung sind: charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“), Angebot auf die Abendstunden konzentriert; Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert.
- Wellnessbereiche etc. bleiben – wie auch solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc. - noch geschlossen.
- Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden Piercingstudios jetzt den Tattoostudios gleichgestellt (bis auf weiteres noch untersagt).
- Freibäder (nur der Außenbereich) können nach den Maßgaben der Anlage nach dem 19.05.2020 geöffnet werden. Dabei sieht die Anlage ausdrücklich vor , dass für jedes Freibad ein Hygienekonzept erarbeitet werden muss, weil Fragen wie die Umsetzung des Abstandsgebots nur anlagebezogen zu klären sind. Die Konzepte sind den Gesundheitsämtern nur zur Information anzuzeigen; es bedarf keiner vorherigen Genehmigung.