Kurzarbeitergeld - jetzt Anzeige auf Verlängerung stellen!

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Bundesagentur für Arbeit

Kurzarbeitergeld kann unter normalen Umständen für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit.

Aktuell gelten erleichterte Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld, die ebenfalls verlängert wurden. Sie gelten für Anzeigen auf Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Zu den Erleichterungen gehört eine geringere Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Betrieb oder Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dieser Anteil war zu Beginn der Corona-Virus-Pandemie von einem Drittel auf zehn Prozent heruntergesetzt worden.

Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist verlängert worden

Wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, können auch weiter die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt

(1) im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent.

(2) Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.

 

Erneute Anzeige von Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in einem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden. Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Unterbrechungszeitraum. Wichtig ist, dass nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten eine erneute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist.

Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeitergeld sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff