Neue NRW-Coronaschutzverordnung, ab Montag 22. Februar – was ändert sich?

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Stadt Dortmund

Die Landesregierung NRW hat die bestehenden Coronaverordnungen an die auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse angepasst. In Nordrhein-Westfalen bleiben die bisherigen Regelungen der Coronaverordnungen im Wesentlichen bestehen. Die relevanten Verordnungen (Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung treten am 22. Februar in Kraft und gelten zunächst bis zum 7. März (s. Anlagen).

Anpassungen wird es ab dem 22. Februar für Grundschulen, Förderschulen der Primarstufe, Abschlussklassen und im Bereich Freizeitsport im Freien geben.

Ab dem 1. März können zudem Friseur- und Fußpflegedienstleistungen (letztere auch nicht-medizinisch) wieder mit Terminvereinbarung angeboten werden. Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 7. März geschlossen.

Einzelhandel, Gastronomie und Kultureinrichtungen bleiben vorerst geschlossen.

Sonderregelungen Einzelhandel: Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft werden, d.h. die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.). Diese Waren einschließlich des unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden. Solche Märkte müssen den Verkauf an Privatleute aber dann ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich keine anderen Sortimente verkaufen.

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff