Neue Coronaschutzverordnung in der ab dem 23. März 2021 gültigen Fassung: Auflagen für Handel wieder in Kraft und ausgeweitet
Nachdem das OVG Münster die Pandemiebeschränkungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen am 22.3. ausgesetzt hatte, hat das Land NRW die Beschränkungen nun wieder in Kraft gesetzt und ausgeweitet:
Nach der heutigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am Montag, 22. März 2021 eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen (s. Anlage, Änderungen sind gelb markiert). Diese gilt ab dem 23. März bis zum Ablauf des 28. März 2021.
Die Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen. Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hatte, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
D.h. für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte treten nun mit der Neuregelung schärfere Auflagen in Kraft. Auch für sie gilt künftig – wie zuvor bereits für Modehändler oder Elektronikmärkte – die Pflicht zur Terminvereinbarung und eine Personenbegrenzung von je einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Zuvor hatten diese Auflagen nur für Modegeschäfte und Elektronikketten gegolten.