Bundeseinheitliche Notbremse und neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW: was gilt in Dortmund?

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Stadt DO

Bund:

Der Bundestag hat eine bundeseinheitliche Notbremse ab einem Inzidenzwert von 100 beschlossen. Für Geimpfte und Genesene sind Erleichterungen vorgesehen. 

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, greift dort ab dem übernächsten Tag automatisch die bundesweite Notbremse.

Bis zu einer Inzidenz von 150 ist Terminshopping mit negativem Test und Maske möglich.

Eine Ausnahmeverordnung sieht Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen vor. Sie werden in bestimmten Situationen mit Personen gleichgestellt, die negativ getestet sind.

Bei Inzidenzen unter 100 entscheidet weiterhin jedes Bundesland über die Regeln und Einschränkungen. Die Leitlinien dafür haben Bund und Länder gemeinsam festgelegt, zuletzt mit Beschluss vom 22. März 2021.

Zusätzlich kann jedes Bundesland auch bei einer Inzidenz über 100 mit eigenen Maßnahmen über die Notbremse hinausgehen.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-…

 

Land NRW: 

Am 10.5. hat das Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung erlassen (s. Anlage 1 ). Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai außer Kraft.

 

Stadt Dortmund:

Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergeben sich die detaillierten Regeln für Öffnungen und Schließungen in Dortmund (s. Anlagen 2 und 3).

Die maßgeblichen Änderungen ergeben sich durch das Inkrafttreten der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung zum 09.05.2021, die eine Gleichstellung von Geimpften und Genesenen vorsieht sowie weitere Privilegien für Genesene und Geimpfte (z.B. bei der Ausgangssperre und den Kontaktbeschränkungen).

Die Schließungsregelungen für den Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergungen (Hotels u.a.), Clubs und Diskotheken, Kulturbetriebe, Außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen bleiben bis auf Weiteres bestehen

 

Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff