Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, gültig ab 15. Mai: Lockerungen in Abhängigkeit vom lokalen Inzidenzwert
Wann und wo greift die bundesweite "Notbremse"?
Für Kreise und Städte mit vielen Corona-Neuinfektionen gilt die bundesweite "Notbremse" mit verschärften Regeln. Die Bundes-"Notbremse" greift dann, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bzw. 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Die verschärften Corona-Regeln gelten dann am übernächsten Tag.
Außer Kraft geht die "Notbremse" dann, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 bzw. 165 liegt. Dann gelten am übernächsten Tag keine verschärften Regeln mehr.
Darüber hinaus dürfen Kreise und Städte mit besonders hohen Inzidenzwerten noch schärfere Corona-Regeln erlassen.
Was gilt nun in NRW?
Mit der neuen Corona-Schutzverordnung (s. Anlage) greifen ab dem 15.5. in NRW Lockerungen - in Abhängigkeit vom lokalen Inzidenzwert:
Inzidenz > 100: Was gilt in Kreisen und Städten mit "Notbremse"?
Ausgangsbeschränkungen: Die sogenannte Ausgangssperre gilt von 22 bis 5 Uhr - mit Ausnahmen.
Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Nicht mitgezählt werden Kinder unter 14 Jahren, Genesene und vollständig Geimpfte. Diese Regelung gilt auch für den privaten Raum, sprich die eigene Wohnung.
FFP2-Maske in Bus und Bahn: Bei einem Inzidenzwert von über 100 müssen Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr sowie in Taxen FFP2-Masken tragen. OP-Masken reichen nicht mehr. Eine Ausnahme gilt hier für das Servicepersonal der Verkehrsbetriebe.
Einzelhandel: Bei einem Inzidenzwert von 101 bis 150 gilt: Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus ist nur nach einer Terminbuchung (Click & Meet) erlaubt. Nötig ist außerdem ein tagesaktuelles negatives Testergebnis oder ein Nachweis, dass man Geimpfter oder Genesener ist.
Sport: Erlaubt bleibt im Freien - auch auf Außensportanlagen - die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Kindern unter 14 Jahren dürfen maximal zu fünft Sport treiben.
Kultur: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt. Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
Zoos und Botanische Gärten: Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis oder ein Nachweis, dass man Geimpfter oder Genesener ist.
Weitere Freizeiteinrichtungen: Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien oder auch Prostitutionsstätten bleiben geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen: Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Ausnahme: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind weiterhin möglich bei einem tagesaktuellen negativen Testergebnis oder einem Nachweis, dass man Geimpfter oder Genesener ist.
Schulen: Ab einem Inzidenzwert über 165 ist Präsenzunterricht grundsätzlich untersagt. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Kitas und Kindertagespflegestellen: Ab einem Inzidenzwert über 165 gilt ein "Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung".
Hochschulen: Ab einem Inzidenzwert über 165 sind laut Infektionsschutzgesetz auch in Universitäten und Hochschulen Präsenzveranstaltungen verboten.
Inzidenz < 100: Was gilt in Kreisen und Städten ohne "Notbremse"?
Folgendes gilt, wenn der Inzidenzwert 100 nicht überschritten wird, oder seit fünf Werktagen unter den Wert von 100 gefallen ist:
Ausgangsbeschränkungen: Es gelten keine sogenannten Ausgangssperren.
Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Alternativ sind Treffen im öffentlichen Raum mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. In beiden Fällen werden Kinder unter 15 Jahren nicht mitgezählt, außerdem vollständig Geimpfte und Genesene. Getrennt lebende Paare werden als ein Hausstand betrachtet.
Einzelhandel: Für Einkäufe, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, ist keine Terminbuchung nötig (Click & Meet). Das gilt für vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete.
Sport: Sport ist im Freien - auch auf Außensportanlagen - bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich - zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Kultur: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich.
Gastronomie: Ab dem 15. Mai dürfen Restaurants, Cafés und Kneipen ihre Außengastronomie öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.
Beherbungsbetriebe: Ab dem 15. Mai dürfen Hotels, Pensionen, Campingplätze und andere Beherbungsbetriebe wieder Gäste empfangen. Die Betreiber dürfen maximal 60 Prozent ihrer Betten vermieten. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.
Zoos und Botanische Gärten: Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich.
Weitere Freizeiteinrichtungen: Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken oder auch Prostitutionsstätten müssen geschlossen bleiben. Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
Körpernahe Dienstleistungen: Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.
Schulen: Bei einem Inzidenzwert bis 165 gilt grundsätzlich Wechselunterricht. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Kitas und Kindertagespflegestellen: Bei einem Inzidenzwert bis 165 gilt für Kindertagesstätten der "eingeschränkte Regelbetrieb", so das Familienministerium. Die wöchentliche Betreuungszeit ist dann in der Regel um zehn Wochenstunden reduziert. Bei den Kindertagespflegestellen ist die Betreuungszeit nicht reduziert.
Hochschulen: Präsenzveranstaltungen sind nur unter strengen Vorschriften zugelassen.
Inzidenz < 50: Was gilt für Kreise und Städte mit einer stabilen Inzidenz unter 50?
Einzelhandel: Für den Betrieb sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen gelten die Maßgaben des priviligierten Einzelhandels (also z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte).
Gastronomie: Restaurants dürfen auch wieder Gäste im Innenbereich bewirten. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.
Beherbungsbetriebe: Hotels, Pensionen, Campingplätze und andere Beherbungsbetriebe dürfen wieder alle verfügbaren Betten vermieten.
Messen: Messen, Tagungen und Kongresse sind unter Auflagen wieder möglich.
Zu weiteren Regelungen für hier nicht aufgeführte Bereiche, z.B. außerschulische Bildungsangebote und unterschiedliche Veranstaltungsformate siehe siehe im Detail die Anlage.
Welche neue Regel gilt immer?
Büroarbeit: Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten, die Büroarbeit ausführen, anbieten, dies in der eigenen Wohnung zu tun. Es sei denn, es stehen zwingende betriebsbedingten Gründe entgegen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitern zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.
Was gilt für Modellregionen?
Abweichend von diesen Corona-Regeln können für Modellprojekte in einzelnen Kommunen andere Maßnahmen gelten. Ziel ist, dadurch "digitale Lösungen zu erproben und wissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zur Pandemiebekämpfung zu gewinnen", wie es in der ab 24. April gültigen Corona-Schutzverordnung heißt.