Neue Regelungen der CoronaSchVO ab 27. Mai in Dortmund: Alle Ge- und Verbote nach Betriebsart
Eine detaillierte Übersicht über alle Betriebsarten findet sich in Anlage 2.
In Anlage 1 finden sich die allgemeinen Grundsätze, z.B. zum Nachweis eines Tests. Soweit als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 48 Std. zurückliegen.
Für den Einzelhandel, die Gastronomie und Hotels gelten ab morgen folgende Regelungen:
"Nicht-privilegierte" Handelseinrichtungen (d.h. Bekleidungsgeschäfte, Haushaltswarengeschäfte, Reisebüros, Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Schuhgeschäfte, Tabakläden, Handel mit E-Zigaretten): Zugang nur für Geimpfte, Getestete, Genesene; 1 Kund*in pro 20 qm; medizinische Maske verpflichtend Abhol- und Lieferdienste für alle Kund*innen möglich
Gastronomie: Der Betrieb des Innenraums von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und sonstigen gastronomische Einrichtungen auch an Wochenmarktständen, sowie Kiosken ist weiterhin unzulässig.
Außengastronomie: Zulässig nur für Geimpfte, Genesene sowie Getestete (gilt für Gäste und Bedienungen); Zuweisung eines Sitzplatzes oder eines Stehplatzes an Theken oder Stehtischen; einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Berherbergungsbetriebe: Geöffnet für Geimpfte, Genesene, Getestete. Bis zu 60% regulären Kapazität des Betriebes. Gastronomische Versorgung über das Frühstück hinaus nur im Außenbereich an zugewiesenen Sitzplätzen oder Stehplätzen an Theken/Stehtischen; einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.